Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) von Drei Franken Tours

Liebe Kunden von Drei Franken Tours,

bitte lesen Sie unsere Reisebedingungen aufmerksam durch. Sie bilden die Grundlage für die Kommunikation und die vertragliche Beziehung zwischen Ihnen und uns und ergänzen die gesetzlichen Regelungen. Abweichungen in dem jeweiligen Reiseangebot/-bestätigung haben Vorrang.

Sofern in den nachstehenden Bedingungen der Begriff „dauerhafter Datenträger“ verwendet wird, ist darunter gemäß § 126b BGB jedes Medium zu verstehen, das es dem Empfänger ermöglicht, eine auf dem Datenträger befindliche, an ihn persönlich gerichtete Erklärung so aufzubewahren oder zu speichern, dass sie ihm während eines für ihren Zweck angemessenen Zeitraums zugänglich ist, und das geeignet ist, die Erklärung unverändert wiederzugeben. Hierzu zählen unter anderem USB-Sticks, CD-ROMs, DVDs, Papier, E-Mails, Speicherkarten und Computerfestplatten.

1. Anmeldung und Buchung der Reise

1.1 Mit der Reiseanmeldung (Buchung) bietet der Kunde Drei Franken Tours den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an.

1.2 Die Anmeldung erfolgt durch den Anmelder auch für alle in der Anmeldung aufgeführten weiteren Personen. Insoweit erklärt der Anmelder ausdrücklich, für die vertraglichen Verpflichtungen sämtlicher, in der Anmeldung aufgeführten Reiseteilnehmer einzustehen.

1.3 Die Reiseanmeldung kann schriftlich, mündlich, fernmündlich oder auf elektronischem Weg (E-Mail, Internet) erfolgen, nachdem der Kunde von Drei Franken Tours i.S. des Art. 250 §§ 1-3 EGBGB ordnungsgemäß informiert wurde.

1.4 Der Reisevertrag kommt durch die Angebotsannahme (Reisebestätigung/Rechnung) durch Drei Franken Tours zustande. Die Bestätigung bedarf keiner bestimmten Form. In der Regel wird Drei Franken Tours dem Kunden die den gesetzlichen Vorgaben entsprechende Reisebestätigung auf einem dauerhaften Datenträger übermitteln, bzw. in den Fällen des Art. 250 § 6 I EGBGB in Papierform aushändigen.

1.5 Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt darin ein neues Angebot von Drei Franken Tours. Der Reisevertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebotes zustande, an das Drei Franken Tours für die Dauer von 10 Tagen gebunden ist. Bei kurzfristigen Buchungen – weniger als 7 Werktage vor Reisebeginn – beträgt die Bindungsfrist 2 Tage. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebotes zustande, sofern Drei Franken Tours auf die Änderungen hingewiesen und im Übrigen seine vorvertraglichen Informationspflichten gem. Art. 250 §§ 1-3 EGBGB erfüllt hat. Die Annahme des Kunden erfolgt durch ausdrückliche Erklärung, Anzahlung oder vollständige Zahlung gegenüber Drei Franken Tours.

1.6 Liegen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Drei Franken Tours dem Kunden bei einer telefonischen Anmeldung nicht vor, so werden diese mit der Reisebestätigung/Rechnung übersandt. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden mit der Maßgabe der Regelung in 1.5 Bestandteil des Reisevertrages.

2. Zahlung des Reisepreises

2.1 Drei Franken Tours hat zur Sicherung des Reisepreises eine Insolvenzversicherung bei tourVERS Touristik-Versicherungs-Service GmbH, Borsteler Chaussee 51, 22453 Hamburg abgeschlossen.

2.2 Mit Zustandekommen des Reisevertrages und der Aushändigung des Sicherungsscheines im Sinne von § 651t BGB, der Namen und Kontaktdaten des Kundengeldabsicherers in klarer, verständlicher und hervorgehobener Weise enthält, hat der Kunde in der Regel eine Anzahlung in Höhe von 20% des Reisepreises zuzüglich etwaiger Kosten einer abgeschlossenen Versicherung, sowie Fremdleistungen, die von Drei Franken Tours lediglich vermittelt werden, zu leisten. Aufwendungen für das Besorgen von Visa (z.B. Visagebühren) werden, sobald der Kunde Drei Franken Tours mit der Visabeantragung beauftragt hat, ebenfalls unmittelbar in Rechnung gestellt und fällig.

2.3 Liegt dem Reisevertrag ein individuell unterbreitetes Angebot zugrunde, gilt abweichend von dieser Regelung die dort ausgewiesene Anzahlungshöhe. Bei Sondergruppentarifen gelten ebenfalls gesonderte Rücktritts- bzw. Anzahlungsbedingungen. Diese werden in den jeweiligen Ausschreibungen/ Reisebestätigungen ausgewiesen.

2.4 Abweichend von Ziff. 2.2 kann der volle Reisepreis für eine Pauschalreise auch ohne die Aushändigung eines Sicherungsscheins verlangt werden, wenn die Reise nicht länger als 24 Stunden dauert, keine Übernachtung eingeschlossen ist und der Reisepreis 500 EUR nicht übersteigt.

2.5 Die Anzahlung ist innerhalb von 7 Tagen nach Rechnungsdatum fällig. Der restliche Reisepreis ist 4 Wochen vor Abreise fällig, sofern die Reise nicht mehr aus den Gründen von Ziff 9.b abgesagt werden kann. Bei Überweisungen aus dem Ausland hat der Kunde die zusätzlich anfallenden Gebühren für Auslandsüberweisungen vollständig zu tragen. Bei Buchungen, die weniger als zwei Wochen vor Reiseantritt vorgenommen werden, ist der gesamte Reisepreis nach Aushändigung der Rechnung inkl. des Sicherungsscheines fällig.

2.6 Prämien für vermittelte Versicherungen, Rücktrittsentschädigungen, Bearbeitungs- und Umbuchungsgebühren sind jeweils sofort fällig. Aufwendungen für das Besorgen von Visa (z.B. Visagebühren) werden, sobald der Kunde Drei Franken Tours mit der Visabeantragung beauftragt hat, ebenfalls unmittelbar in Rechnung gestellt und fällig.

2.7 Die Reiseunterlagen werden ausschließlich nach erfolgter Gutschrift des gesamten Reisepreises auf dem Konto von Drei Franken Tours ausgehändigt oder zugesandt. Bis zur vollständigen Bezahlung des Reisepreises steht Drei Franken Tours gegenüber dem Kunden ein Leistungsverweigerungsrecht zu.

2.8 Leistet der Kunde die Anzahlung und/oder die Restzahlung nicht fristgerecht, so ist Drei Franken Tours berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung vom Reisevertrag zurückzutreten und dem Kunden die Rücktrittskosten gemäß Ziffer 7.2 zu berechnen.

Es bleibt dem Kunden unbenommen, den Nachweis zu führen, dass keine oder wesentlich niedrigere Kosten entstanden sind.

Drei Franken Tours behält sich vor, die durch die Nicht- bzw. die unvollständige Zahlung anfallenden Mehrkosten (z. B. Bankgebühren, Rücklastschriftgebühren) weiterzubelasten und bei erfolgter Mahnung eine Mahnkostenpauschale von 3 € zu erheben.

2.9 Bei kurzfristigen Buchungen, d.h., wenn zwischen Buchung und Reisebeginn 28 Tage oder weniger liegen, ist der Reisepreis Zug um Zug gegen Aushändigung der Reiseunterlagen zu zahlen.

2.10 Der Reisepreis ist grundsätzlich per Überweisung auf das in der Rechnung angegebene deutsche Bankkonto von Drei Franken Tours zu zahlen.

2.11 Bei Währungsumrechnungen gilt der Kurs des Abrechnungsdatums und nicht der des Datums der Buchung. Drei Franken Tours haftet nicht für Kursdifferenzen. Bei Belastung im Ausland können zusätzliche Gebühren von der Bank erhoben werden.

3. Leistungen

3.1 Der Umfang der vertraglichen Leistungen ergibt sich ausschließlich aus der Leistungsbeschreibung von Drei Franken Tours unter www.dreifrankentours.de und www.dft-sports.de, sowie aus den entsprechenden Angaben in der Reisebestätigung und den gemäß Art. 250 § 3 EGBGB gemachten Angaben. Etwaige Nebenabreden bedürfen der ausdrücklichen Bestätigung auf einem dauerhaften Datenträger.

3.2 Hotel-, Orts- oder Schiffsprospekte, die nicht von Drei Franken Tours herausgegeben werden, sind für Drei Franken Tours nicht bindend.

3.3 Dritte sind nicht befugt, von den Reisebedingungen oder den Ausschreibungen von Drei Franken Tours abweichende Zusagen zu machen und/oder Vereinbarungen zu treffen. Besondere Kundenwünsche müssen durch Drei Franken Tours ausdrücklich schriftlich bestätigt werden, um Vertragsbestandteil zu werden.

3.4 Gutscheine und Eintrittskarten für bestimmte Leistungen werden teilweise erst am Zielort ausgegeben. Leistungen, die als Fremdleistungen direkt vom Kunden bei Drittunternehmen gebucht werden, gehören nicht zum Leistungsumfang von Drei Franken Tours, sofern in der Reisebestätigung auf die Vermittlung dieser Fremdleistung ausdrücklich hingewiesen wird. Mit Buchung akzeptiert der Kunde die AGB des jeweils verantwortlichen Veranstalters.

3.5 Die Benutzung von Freiluftsportstätten, sofern im Leistungsumfang inkludiert, kann unvorhersehbaren, beispielsweise witterungsbedingten Besonderheiten unterliegen. Die Feststellung der Unbespielbarkeit oder Unbenutzbarkeit obliegt ausschließlich dem jeweiligen Eigentümer oder Betreiber der Sportanlagen.

3.6 Drei Franken Tours steht dem Kunden in Notsituationen zur Seite und versucht bestmöglich zur Klärung der Situation zu unterstützen.

4. Leistungsänderungen

4.1 Drei Franken Tours behält sich ausdrücklich vor, aus sachlich berechtigten, erheblichen und nicht vorhersehbaren Gründen vor Vertragsschluss eine Änderung oder Abweichung der Angaben in der jeweiligen Leistungsbeschreibung zu erklären.

4.2 Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen vom vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsschluss notwendig werden und die von Drei Franken Tours nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit sie nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Gewährleistungsansprüche bleiben hiervon unberührt.

4.3 Drei Franken Tours verpflichtet sich, den Kunden über Leistungsänderungen oder -abweichungen unverzüglich gem. § 651f II BGB auf einem dauerhaften Datenträger in Kenntnis zu setzen. Im Falle einer erheblichen Änderung der Reise ist der Kunde berechtigt, ohne Kosten vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn Drei Franken Tours in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Kunden anzubieten. Der Kunde hat diese Rechte unverzüglich nach Erhalt der Mitteilung über die Änderung gegenüber Drei Franken Tours geltend zu machen.

4.4 Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind.

5. Preisänderungen

Drei Franken Tours behält sich vor, den im Reisevertrag vereinbarten Preis im Falle der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen wie Hafen- oder Flughafengebühren, Sicherheitsgebühren im Zusammenhang mit der Beförderung; Einreise-, Aufenthalts- und öffentlich-rechtliche Eintrittsgebühren oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse entsprechend wie folgt zu ändern:

5.1 Erhöhen sich die bei Abschluss des Reisevertrages bestehende Beförderungskosten, insbesondere die Treibstoffkosten, so kann Drei Franken Tours den Reisepreis nach Maßgabe der nachfolgenden Berechnung erhöhen:

a) Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann Drei Franken Tours vom Kunden den Erhöhungsbetrag verlangen.

b) In anderen Fällen werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten, zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt. Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz kann Drei Franken Tours vom Kunden verlangen.

5.2 Werden die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Abgaben wie Hafen- oder Flughafengebühren, Sicherheitsgebühren im Zusammenhang mit der Beförderung; Einreise-, Aufenthalts- und öffentlich-rechtliche Eintrittsgebühren gegenüber Drei Franken Tours erhöht, so kann der Reisepreis um den entsprechenden, anteiligen Betrag heraufgesetzt werden.

5.3 Bei einer Änderung der Wechselkurse nach Abschluss des Reisevertrags kann der Reisepreis in dem Umfange erhöht werden, in dem sich die Reise dadurch für Drei Franken Tours verteuert hat.

5.4 Im Falle einer nachträglichen Änderung des Reisepreises hat Drei Franken Tours den Kunden unverzüglich, spätestens jedoch 21 Tage vor Reiseantritt, davon in Kenntnis zu setzen. Preiserhöhungen nach diesem Zeitpunkt sind nicht zulässig. Bei Preiserhöhungen um mehr als 8% ist der Kunde berechtigt vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn Drei Franken Tours eine solche Reise ohne Mehrpreis anbieten kann. Der Kunde hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung der Änderung des Reisepreises durch Drei Franken Tours geltend zu machen. Dem Kunden wird empfohlen, dies auf einem dauerhaften Datenträger zu erklären.

5.5 Soweit Kostenerhöhungen eine Reisegruppe in ihrer Gesamtheit betreffen, werden sie anteilig nach der Kopfzahl aufgeteilt. Je nachdem, welche Berechnung für den Kunden günstiger ist, wird dabei die ursprünglich kalkulierte Durchschnitts-Teilnehmerzahl oder die konkret für die Reise erwartete Teilnehmerzahl zugrunde gelegt. Drei Franken Tours wird auf Anforderung Gründe und Umfang der Preiserhöhung belegen.

5.6 Drei Franken Tours ist gem. § 651f IV BGB verpflichtet, bei einer Verringerung der unter Ziff. 5.1-5.3 genannten Kosten den daraus resultierenden und vom Kunden bezahlten Mehrbetrag unter Abzug der tatsächlich entstandenen Verwaltungskosten an den Kunden zu erstatten.

6. Umbuchungen

6.1 Ein Anspruch des Kunden, nach Vertragsabschluss, auf Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft, der Sportstätte, Veranstaltungskarten, der Beförderungsart, der Anzahl der Reisenden bei Gruppenreisen oder der Fluggesellschaft besteht nicht. Sollen auf Wunsch des Kunden nach Vertragsabschluss und bis zum 29. Tag vor Reiseantritt Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft, der Sportstätte, der Veranstaltungskarten, der Beförderungsart, der Anzahl der Reisenden bei Gruppenreisen oder der Fluggesellschaft vorgenommen werden, wird Drei Franken Tours dem Kunden, sofern die Umbuchung möglich ist, die tatsächlich anfallenden Kosten pro Reiseteilnehmer berechnen. Zusätzlich gilt ein Bearbeitungsentgelt von € 30,00 als vereinbart.

6.2 Umbuchungswünsche des Kunden, die ab dem 28. Tag vor Reiseantritt erfolgen, können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag gemäß Ziffer 7. zu den dort genannten Bedingungen und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. Dieses gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen.

6.3 Umbuchungswünsche hinsichtlich des Reiseziels sind grundsätzlich nur durch den Rücktritt vom Reisevertrag (Storno) zu den in Ziffer 7. genannten Bedingungen und nachfolgendem Neuabschluss möglich.

6.4 Es bleibt dem Kunden unbenommen, den Nachweis zu führen, dass Drei Franken Tours keine oder wesentlich niedrigere Kosten entstanden sind.

7. Rücktritt des Kunden

7.1 Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber Drei Franken Tours zu erklären. Sofern die Reise über einen Reisevermittler gebucht wurde, kann der Rücktritt auch diesem gegenüber erklärt werden. Maßgebend ist der Zugang der Rücktrittserklärung. Der Rücktritt ist grundsätzlich formlos möglich. Dem Kunden wird jedoch empfohlen, den Rücktritt auf einem dauerhaften Datenträger zu erklären.

7.2 Bei einem Rücktritt des Kunden vor Antritt der Reise steht Drei Franken Tours anstelle des Reisepreises eine Rücktrittsentschädigung zu (§ 651h BGB), sofern Drei Franken Tours den Rücktritt nicht zu vertreten hat und/oder keine unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umstände i.S.d. § 651h III BGB vorliegen.

7.3 Drei Franken Tours kann anstelle des konkret berechneten Entschädigungsanspruchs die folgende pauschalierte Rücktrittsentschädigung geltend machen:

7.1 Bei einem Rücktritt bis 90 Tage vor Reiseantritt 20%,

vom 89. bis 46. Tag vor Reisebeginn 30%,

vom 45. bis 31. Tag vor Reisebeginn 40 %,

vom 30. bis 21. Tag vor Reisebeginn 50%,

vom 20. bis 11. Tag vor Reisebeginn 80%,

vom 10. bis 2.Tag vor Reisebeginn 90%,

ab 1.Tag vor Reisebeginn und bei Nichtantritt der Reise ohne Absage 95%

7.2 Bei Sondergruppentarifen, sowie Flugreisen gelten gesonderte Rücktritts- bzw. Anzahlungsbedingungen. Diese werden in den jeweiligen Ausschreibungen/Reisebestätigungen ausgewiesen.

7.3 Kosten wie z.B. VISA-, Telefon- oder Bearbeitungskosten sowie die über Drei Franken Tours an einen Reiserücktrittsversicherer gezahlte Versicherungsprämie können im Fall einer Stornierung der Reise nicht erstattet werden.

7.4 Werden im Fall eines Reiserücktritts die bereits ausgehändigten Linienflugscheine, Bahnfahrkarten, Fährtickets oder Hotelgutscheine nicht zurückgegeben, ist Drei Franken Tours berechtigt, insoweit den vollen Reisepreis zu verlangen.

7.5 Dem Kunden bleibt es unbenommen, nachzuweisen, dass Drei Franken Tours kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist, als die geforderte Pauschale.

7.6 Drei Franken Tours kann anstelle der unter Ziff. 7.1 genannten Pauschalen einen konkret berechneten Entschädigungsanspruch als Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen und für die getätigten Aufwendungen geltend machen. Maßgeblich für die Berechnung des Ersatzes ist der Reisepreis unter Abzug der ersparten Aufwendungen und etwaigen anderweitigen Verwendungen der Reiseleistungen. In diesem Fall wird Drei Franken Tours die konkrete Entschädigung berechnen und begründen.

7.7 Das Recht des Kunden auf Vertragsübertragung nach § 651b BGB bleibt von den vorstehenden Bestimmungen unberührt.

8. Nicht in Anspruch genommene Leistungen

Nimmt der Kunde aus von Drei Franken Tours nicht zu vertretenden Gründen einzelne Leistungen nicht in Anspruch, so besteht kein Anspruch des Kunden auf anteilige Rückerstattung. Drei Franken Tours wird sich jedoch um Erstattung bei dem jeweiligen Leistungsträger bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um unerhebliche Leistungen handelt oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.

9. Rücktritt und Kündigung durch Drei Franken Tours

Drei Franken Tours kann in folgenden Fällen vor Antritt der Reise vom Reisevertrag zurücktreten oder nach Antritt der Reise den Reisevertrag kündigen:

a) Ohne Einhaltung einer Frist, wenn der Reisende die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt Drei Franken Tours deshalb den Vertrag, so behält Drei Franken Tours den Anspruch auf den Reisepreis, muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt werden.

b) Bei Nichterreichen einer ausgeschriebenen Mindestteilnehmerzahl, wenn in der Reiseausschreibung für die entsprechende Reise auf eine Mindestteilnehmerzahl und die Frist, binnen derer der Rücktritt durch Drei Franken Tours möglich ist, hingewiesen wurde, in der im Vertrag bestimmten Frist, spätestens jedoch

– 20 Tage vor Reisebeginn bei einer Reisedauer von mehr als 6 Tagen,

– 7 Tage vor Reisebeginn bei einer Reisedauer von mindestens 2 und höchsten 6 Tagen

– 48 Stunden vor Reisebeginn bei einer Reisedauer von weniger als 2 Tagen.

In jedem Fall ist Drei Franken Tours verpflichtet, den Kunden unverzüglich nach Eintritt der Voraussetzung für die Nichtdurchführung der Reise hiervon in Kenntnis zu setzen und ihm die Rücktrittserklärung unverzüglich zuzuleiten. Bereits geleistete Zahlungen auf den Reisepreis erhält der Kunde zurück.

10. Haftung von Drei Franken Tours

10.1 Drei Franken Tours haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns für die gewissenhafte Reisevorbereitung, die sorgfältige Auswahl und Überwachung der Leistungsträger und die ordnungsgemäße Erbringung der bestätigten Reiseleistungen auf der Grundlage des jeweiligen Angebotes.

10.2 Drei Franken Tours haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die nicht Bestandteil des Reisevertrages sind und die der Reisende ohne Vermittlung von Drei Franken Tours direkt gebucht und in Anspruch genommen hat (z.B. Ver­anstaltungen, Ausflüge, Besuche etc.).

10.3 Die vertragliche Haftung von Drei Franken Tours ist bei anderen als Körperschäden auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden des Kunden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder soweit Drei Franken Tours für einen dem Kunden entstehenden Schaden allein wegen einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtver­letzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungs­gehilfen (beispielsweise Leistungsträger) verantwortlich ist. Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche aufgrund internationaler Abkommen bleiben von der Beschränkung unberührt.

10.4 Für alle gegen Drei Franken Tours gerichteten Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ist die Haftung auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt. Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche aufgrund internationaler Abkommen bleiben von der Beschränkung unberührt.

10.5 Gelten für eine von einem Leistungsträger zu erbringende Reiseleistung internationale Übereinkommen oder auf solchen beruhende gesetzliche Vorschriften, nach denen ein Anspruch auf Schadensersatz nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen entsteht oder geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist, so kann sich Drei Franken Tours hierauf berufen.

10.6 Sofern Drei Franken Tours vertraglicher Luftfrachtführer ist, regelt sich
die Haftung der Drei Franken Tours nach den Bestimmungen des Luftverkehrsgesetzes, dem
Abkommen von Warschau in der Fassung von Den Haag, soweit dieses noch Anwendung
findet, oder insbesondere des Montrealer Übereinkommens. Kommt Drei Franken Tours die Stellung eines vertraglichen Reeders zu, so regelt sich die
Haftung nach den jeweils anwendbaren besonderen internationalen Abkommen oder
auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften (z. B. nach den Bestimmungen des
HGB sowie nach den Bestimmungen des Binnenschifffahrtsgesetzes).

10.7 Die Beteiligung an Sport- und anderen Ferienaktivitäten muss der Kunde selbst verantworten. Sportanlagen, Geräte und Fahrzeuge sollte der Kunde vor Inanspruch­nahme überprüfen. Für Unfälle, die bei Sportausübungen und anderen Ferienaktivitäten auftreten, haftet Drei Franken Tours nur, wenn Drei Franken Tours ein Verschulden trifft.

11. Besondere Pflichten des Kunden bei der Nutzung der Sport- und Trainingsanlagen

11.1. Der Kunde ist verpflichtet, die besonderen, individuellen Regeln zur Nutzung der Sport- und Trainingsanlagen (Haus- und Platzordnungen) vor Ort einzuhalten und den Weisungen des Personals der jeweiligen Anlage Folge zu leisten. Ausgenommen sind individuelle Vereinbarungen, die zwischen dem Kunden und Drei Franken Tours ausdrücklich vereinbart wurden.

11.2 Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, erfolgt die Einteilung der Trainingsplätze und -zeiten durch den Hotelier, den Platzeigentümer oder den Veranstalter. Der Kunde kann gegenüber Drei Franken Tours Wunschplätze- und termine anfragen, die ohne ausdrückliche Bestätigung durch Drei Franken Tours aber unverbindlich sind und nicht garantiert werden können.

11.3 Die Eigentümer/Betreiber der Sport- und Trainingsanlagen haben das ausschließliche Recht (Hausrecht), Anlagen wegen Unbespielbarkeit/Nutzbarkeit ganz oder teilweise zu sperren. Gründe hierfür können u.a. sein: Regenfälle, Schnee, Hagel, Sturm oder sonstige Witterungsbedingungen. Kurzfristige oder leichte Beeinträchtigungen aufgrund der aufgeführten Witterungsbedingungen speziell der Pooltemperatur (+-2 Grad) im Außenpools sind kein Minderungsgrund. Der Reisepreis wird im Fall einer Sperrung um die Kosten für die Benutzung der Sportstätten reduziert. Ein darüberhinausgehender Schadensersatz ist ausgeschlossen. (Siehe Ziff. 3.5f.)

11.4 Freundschafts- oder Testspiele, deren Organisation Bestandteil der vertraglichen Leistungen sind, finden – sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart – nicht zusätzlich, sondern anstelle einer Trainingseinheit statt.

12. Versicherungen

Sofern nicht anders erwähnt, sind im Reisepreis keine Versicherungen eingeschlossen. Drei Franken Tours empfiehlt dem Kunden ausdrücklich den Abschluss folgender Versicherungen:

– Reiserücktrittkostenversicherung,

– Reisegepäckversicherung,

– Reiseabbruchversicherung,

– Reiseunfallversicherung,

– Reisekrankenversicherung.

13. Obliegenheiten des Kunden

13.1 Der Kunde hat Drei Franken Tours umgehend davon in Kenntnis zu setzen, wenn er die erforderlichen Reiseunterlagen (Flugscheine, Leistungsgutscheine und Reiseinformationen) spätestens 5 Werktage (mit Ausnahme von Ziff. 1.5) vor Reiseantritt nicht erhalten hat. In diesem Fall werden die Reiseunterlagen, Zahlungseingang bei Drei Franken Tours vorausgesetzt, sofort per E-Mail zugesandt.

13.2 Werden Reiseleistungen nicht vertragsgemäß erbracht, kann der Kunde Abhilfe verlangen. Der Kunde ist verpflichtet, Drei Franken Tours einen aufgetretenen Reisemangel unverzüglich anzuzeigen. Die Anzeige hat gegenüber der Reiseleitung vor Ort, deren Kontaktdaten in den Reiseunterlagen stehen, zu erfolgen. Ist eine Reiseleitung nicht vorhanden oder erreichbar, so sind etwaige Reisemängel Drei Franken Tours an dessen Sitz zur Kenntnis zu geben (Anschrift siehe Ziff. 24).

Vertragliche Minderungsansprüche (§ 651m BGB) und Schadensersatzansprüche (§ 651n BGB) sind ausgeschlossen, sofern der Kunde die Mängelanzeige schuldhaft unterlässt. Drei Franken Tours kann die Abhilfe auch in der Weise schaffen, dass eine gleichwertige oder höherwertige Ersatzleistung erbracht wird, soweit dies für den Kunden zumutbar ist. Zur Abhilfe ist Drei Franken Tours nicht verpflichtet, wenn der Reisemangel bewusst wider Treu und Glauben herbeigeführt wurde bzw. die Abhilfe eine unzulässige Vertragsänderung darstellt. Die örtliche Reiseleitung ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dieses möglich ist. Sie ist jedoch nicht befugt, Ansprüche des Kunden anzuerkennen.

13.3 Will ein Kunde den Reisevertrag wegen eines Reisemangels der in § 651i BGB bezeichneten Art oder aus wichtigem, Drei Franken Tours erkennbaren Grund wegen Unzumutbarkeit kündigen, hat er Drei Franken Tours zuvor eine angemessene Frist zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder von Drei Franken Tours verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes, für Drei Franken Tours erkennbares Interesse des Kunden gerechtfertigt ist.

13.4 Bei eventuell auftretenden Leistungsstörungen ist der Kunde verpflichtet, im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen alles ihm Zumutbare zu tun, um zu einer Behebung der Störung beizutragen und eventuell entstehenden Schaden so gering wie möglich zu halten. Insbesondere hat er Drei Franken Tours auf die Gefahr eines Schadens aufmerksam zu machen.

13.5 Sofern das Gepäck des Kunden bei Flugreisen verloren geht, beschädigt wird oder nicht rechtzeitig ankommt, muss der Kunde unverzüglich eine schriftliche Schadensanzeige (P.I.R.) vor Ort bei der Fluggesellschaft, die die Beförderung durchgeführt hat, vornehmen. Die Schadensanzeige ist bei Gepäckverlust binnen 7 Tagen, bei Verspätungen innerhalb von 21 Tagen nach Aushändigung, zu erstatten. Fluggesellschaften lehnen in der Regel Erstattungen ab, wenn die Schadenanzeige nicht ausgefüllt worden ist. Drei Franken Tours übernimmt keine Haftung für den Verlust bzw. die Beschädigung von Wertgegenständen oder Geld im aufgegebenen Gepäck, wenn jene bei der Aufgabe des Gepäckstücks auf dem Flugschein nicht ausdrücklich vermerkt worden sind. Im Übrigen ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck Drei Franken Tours bzw. der Reiseleitung unverzüglich anzuzeigen.

13.6 Ansprüche in Fällen der Nichtbeförderung, Annullierungen und Verspätungen aus der EU Verordnung Nr. 261/2004 sind ausschließlich an die ausführende Fluggesellschaft zu richten.

13.7 Der Kunde ist dafür verantwortlich, die notwendigen Informationen, die für die Organisation der Reise erforderlich sind, zur Verfügung zu stellen (z.B. gravierende Allergien, Behinderungen, Teilnehmerlisten, etc.). Die Transportleistungen für den Personenverkehr werden eigenverantwortlich durch konzessionierte Unternehmen durchgeführt. Bei Bussen ist das Gepäck pro Person auf ein Gepäckstück und ein kleines Bordgepäck (insg. 20 Kilo) beschränkt. Im Fahrtgastraum gilt Rauch- und Alkoholverbot.

Die gesetzlichen Lenk- und Schichtzeiten bei Busfahrten insbesondere bei den An- und Abreisetagen sind zu beachten. Verkehrs- und witterungsbedingte Verzögerungen bei An- und Abreise sind nicht vorhersehbar und begründen in der Regel keinen Reisemangel.

14. Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens

Die Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luft­fahrtunternehmens verpflichtet Drei Franken Tours, den Kunden über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeför­derungs­leistungen bei der Buchung zu informieren.

Steht bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft noch nicht fest, so ist Drei Franken Tours verpflichtet, dem Kunden die Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaft(en) zu nennen, die wahrscheinlich den Flug durchführen wird bzw. werden.

Sobald Drei Franken Tours bekannt ist, welche Fluggesellschaft den Flug durchführen wird, muss Drei Franken Tours den Kunden informieren. Wechselt die dem Kunden als ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft, muss Drei Franken Tours den Kunden über den Wechsel informieren. Drei Franken Tours muss unverzüglich alle angemessenen Schritte einleiten, um sicherzustellen, dass der Kunde so rasch wie möglich über den Wechsel unterrichtet wird. Im Rahmen des Codesharings ist es möglich, dass die von Drei Franken Tours genannte Fluggesellschaft den Flug ganz oder teilweise durch verbundene Fluggesellschaften durchführen lässt. Drei Franken Tours wird dies dem Kunden schnellstmöglich nach Kenntnis mitteilen. Eine Leistungsänderung ist damit nicht verbunden. Die von der EU-Kommission auf der Basis der EU-VO 2111/2005 veröffentlichte „gemeinschaftliche Liste“ unsicherer Fluggesellschaften ist unter http://ec.europa.eu/transport/modes/air/safety/air-ban/index_de.htm abrufbar.

15. Pass-, Visa-, Einreise- und Gesundheitsbestimmungen

15.1 Drei Franken Tours informiert den Kunden über die Pass- und Visaerfordernisse, sowie über gesundheitspolizeiliche Formalitäten, die für die Reise und den Aufenthalt erforderlich sind und die ungefähre Dauer, die für eine Beschaffung etwaiger Dokumente erforderlich ist. Der Kunde ist jedoch für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vor­schriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu Lasten des Kunden, ausgenommen, wenn sie durch eine Falsch- oder Nichtinformation durch Drei Franken Tours bedingt sind.

15.2 Zur Erfüllung der Verpflichtung nach Ziff. 15.1 wird der Kunde Drei Franken Tours vollumfassend über seine Staatsangehörigkeit, sowie die aller Mitreisenden informieren, ferner über etwaige Besonderheiten, wie beispielsweise Doppelstaatsbürgerschaften, Staatenlosigkeit, etc..

15.3 Sollten Einreisevorschriften einzelner Länder vom Kunden nicht eingehalten werden, so dass der Kunde deshalb an der Reise verhindert ist, kann Drei Franken Tours den Kunden mit den entsprechenden Rücktritts­gebühren belasten.

15.4 Drei Franken Tours haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa, Reisegenehmigungen und/oder sonstiger Dokumente durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Kunde Drei Franken Tours mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass Drei Franken Tours eigene Pflichten schuldhaft verletzt hat.

16. Zollbestimmungen

Der Kunde ist verpflichtet, sowohl die Zollbe­stimmun­gen des bereisten Landes als auch die des Heimatlandes zu beachten. Der Kunde ist verpflichtet, sich selbst über die geltenden Vorschriften zu informieren.

17. Rechtswahl

Auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und Drei Franken Tours findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Dies gilt auch für das gesamte Rechtsverhältnis. Soweit bei Klagen des Kunden gegen Drei Franken Tours im Ausland für die Haftung von Drei Franken Tours dem Grunde nach nicht deutsches Recht angewendet wird, findet bezüglich der Rechtsfolgen, insbesondere hinsichtlich Art, Umfang und Höhe von Ansprüchen des Kunden ausschließlich deutsches Recht Anwendung.

18. Gerichtsstand

18.1 Der Kunde kann die Drei Franken Tours nur am Sitz des Unternehmens verklagen.

Gerichtsstand ist Kitzingen.

18.2 Für Klagen von Drei Franken Tours gegen den Kunden ist der Wohnsitz des Kunden maßgebend. Für Klagen gegen Kunden, bzw. Vertragspartner des Reisevertrages, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand Kitzingen vereinbart.

18.3 Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht,

a) wenn und insoweit sich aus vertraglich nicht abdingbaren Bestimmungen internationaler Abkommen, die auf den Reisevertrag zwischen dem Kunden und Drei Franken Tours anzuwenden sind, etwas anderes zugunsten des Kunden ergibt oder

b) wenn und insoweit auf den Reisevertrag anwendbare, nicht abdingbare Bestimmungen im Mitgliedstaat der EU, dem der Kunde angehört, für den Kunden günstiger sind als die genannten Bestimmungen oder die entsprechenden deutschen Vorschriften.

19. Aufrechnungsverbot

Der Kunde ist nicht berechtigt gegen Ansprüche von Drei Franken Tours auf Zahlung des vereinbarten Reisepreises die Aufrechnung zu erklären, es sei denn, die Gegenforderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.

20. Abtretungsverbot

Eine Abtretung jeglicher Ansprüche des Kunden aus Anlass der Reise, gleich aus welchem Rechtsgrund, an Dritte ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht für mitreisende Familienangehörige.

21. Datenschutz

Personenbezogene Daten, die der Kunde Drei Franken Tours zur Verfügung stellt, werden elektronisch erfasst, gespeichert, verarbeitet, Leistungsträgern übermittelt und genutzt, soweit dies zur Vertragsdurchführung erforderlich ist. Zum verantwortungsvollen Umgang mit den Daten durch drei Franken Tours wird auf die separate Datenschutzerklärung unter www.dreifrankentours.de und www.dft-sports.de verwiesen.

22. Vermittlung einzelner Reiseleistungen

Soweit einzelne Fremdleistungen lediglich vermittelt werden, z.B. Eintrittskarten, gesonderte Hotelübernachtungen oder Mietwagen, so haftet Drei Franken Tours nur für die ordnungsgemäße Vermittlung, nicht für die Leistungserbringung selbst. Bei reinen Vermittlungen ist der gesamte Preis sofort fällig. Ferner wird eine Bearbeitungsgebühr von € 9,- sofort fällig. Die angebotenen Verkaufspreise können von den Kartenaufdruckpreisen abweichen, da die Beschaffung nicht immer über direkte Bezugsquellen gewährleistet werden kann. Bei einigen Veranstaltungen ist es ohne Vorverkaufsgebühren und Zwischenhändler und damit verbundene zusätzliche Kosten unmöglich, die Tickets zu beschaffen. Eintrittskarten können nach Bestätigung weder umgetauscht noch storniert werden. Eintrittskarten für Sport- oder Kulturveranstaltungen werden dem Kunden erst ausgehändigt, wenn sie Drei Franken Tours zur Verfügung gestellt wurden, frühestens jedoch nach vollständiger Bezahlung des Reisepreises. Vereinzelt werden Tickets erst am Zielort ausgegeben. Ein Mangel ist damit nicht verbunden.

22. Hinweis für Verbraucher

Die Plattform zur außergerichtlichen Online–Streitbeilegung (sog. OS-Plattform) der EU-Kommission befindet sich unter http://ec.europa.eu/consumers/odr/

Drei Franken Tours nimmt nicht an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teil und ist dazu auch nicht verpflichtet.

23. Allgemeine Bestimmungen

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages und dieser Bedingungen hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages und dieser Bedingungen zur Folge.

24. Veranstalter

Drei Franken Tours GmbH & Co. KG

GF Anna Katharina Spath

Röhrenseer Weg 13

96160 Geiselwind

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